Verbotene Messer, was tun?

Was mache ich, wenn ich ein verbotenes Messer (z.B. Stoßdolch) besitze?

Grundsätzlich dürfen Sie verbotene Messer nicht besitzen und machen sich mit dem Besitz möglicherweise strafbar. Wenn Sie nun in den Besitz eines verbotenen Messers gelangen (z.B. Erbe) müssen Sie dies "unschädlich" machen. Das heißt, es muß vernichtet werden oder so verändert, dass es sich nicht mehr um einen verbotenen Gegenstand handelt (z.B. durch Abschleifen einer Seite, ändern des Griffes usw).

Wenn Sie das Messer bei der Polizei abgeben, um es fachgerecht zu vernichten, dann setzen Sie sich der Gefahr aus, daß die eine Strafanzeige bekommen, da Sie verbotene Messer nicht besitzen dürfen.
Sie sind jedoch nicht zur Selbstanzeige verpflichtet, wenn Sie in den Besitz eines solchen Gegenstandes kommen. Wenn Sie diesen Gegenstand nun so abändern, dass er nicht mehr verboten ist, dann handeln Sie auch nicht gegen das Gesetz.

Wie kann man ein verbotenes Messer unbrauchbar machen?

Spring- und Fallmesser: Das Atribut, das zum Verbot geführt hat entfernen. Wenn also die Klinge nicht springt oder fällt, ist es auch kein Spring- oder Fallmesser mehr.

Wenn man dazu den Mechanismus dauerhaft (z.B. Schweißen) blockiert, wird es ein feststehendes Messer. Wenn bei einem Springmesser die Klinge entfernt wird und es sich wie ein Taschenmesser öffnen lässt, ist es ein Taschenmesser.


Verbotene Messer sind:


Das Waffengesetz (WaffG Anlage 2) verbietet explizit ein paar Messertypen und stuft diese als verbotene Waffen ein:

1. Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
2. Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
3. Faustmesser (Das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden) , Ausnahmen siehe 2.4.2
4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, also die aus Filmen bekannten Butterfly-Messer
5. Messer, deren Typ im Gesetz als Waffe benannt ist und die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Spazierstöcke mit einem Degen (sogenannte Stockdegen) oder Gürtelschnallen mit einem Dolch im Inneren.

Der Besitz dieser Messer ist illegal und ein Verstoß dagegen ist eine Straftat. Bestraft werden kann der Besitz mit bis zu 3 Jahren Haft!

Ausnahmen:

Ausgenommen sind Springmesser wenn sie gewisse Kriterien erfüllen.
Dazu muss die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springen (nicht nach vorne heraus, dies ist verboten).,
Die Klinge, die aus dem Griff herausragt darf höchstens 8,5 cm lang sein.
Und die Klinge darf nicht zweiseitig geschliffen sein (also kein Dolch).
Für die Zulässigkeit müssen alle Kriterien erfüllt sein, ansonsten ist das Messer verboten.

Sonderregelungen gibt es auch für Faustmesser. Wenn Jäger oder auch Mitarbeiter in Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen zur Ausübung des Berufes ein Faustmesser verwenden, ist dies erlaubt.
Weitere Ausnahmen wurden vom BKA inzwischen entschieden. So sind Feuerzeuge mit Taschenmesserklinge oder auch Kugelschreiber mit Messerklinge nicht verboten und gelten nicht als Waffen. Ebenfalls zulässig sind kleine Faltmesser (Butterfly-Messer) mit Klingenlängen bis zu 4,1 cm und Klingenbreiten bis 10 mm.

Fallmesser, die außschließlich zu Rettungszwecken konzipiert wurden sind zulässig.

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